Keine Haftung beim Internet-Missbrauch durch Dritte

Der Inhaber eines Internetanschlusses kann nicht haftbar gemacht werden, wenn volljährige Gäste über den Anschluss verbotenerweise Musik oder Filme hochladen.


Der Inhaber eines Internetanschlusses kann nicht haftbar gemacht werden, wenn volljährige Gäste über den Anschluss verbotenerweise Musik oder Filme hochladen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im vorliegenden Fall klagte eine Anschlussinhaberin gegen eine Abmahnung über 755,80 Euro. Über ihren Internetanschluss sei ein Film illegalerweise hochgeladen worden. Zur Tatzeit hatte die Dame Besuch von Verwandten, die Zugang zum Internetanschluss hatten.

Da die Inhaberin ihre erwachsenen Gäste nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hatte, galt sie in einer Vorinstanz als strafbar. Dies widerlegte jetzt das BGH-Urteil. Es ist "nicht zumutbar und nicht sozialadäquat", volljährige Gäste, Freunde oder Mitbewohner ohne konkreten Anlass über illegales Filesharing zu belehren oder sie zu überwachen, erklären ARAG Experten. (BGH, Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15).

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