Im Netz der Liebe gefangen?

Partnervermittlungen und Singlebörsen im Netz erfreuen sich großer Beliebtheit. Das Geschäft boomt und partnerlose Menschen werden mit Erfolgsversprechen in Verträge gelockt, aus denen sie nur schwer wieder herauskommen.


Partnervermittlungen und Singlebörsen im Netz erfreuen sich großer Beliebtheit. Das Geschäft boomt und partnerlose Menschen werden mit Erfolgsversprechen in Verträge gelockt, aus denen sie nur schwer wieder herauskommen. Laut ARAG-Experten merken viele Nutzer sehr schnell, dass die Partnersuche über die Portale doch nicht das Richtige für sie ist. Rechtlich besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu den online geschlossenen Mitgliedsverträgen. Das Landesgericht Bamberg entschied darüber hinaus, dass dieses Widerrufsrecht nicht dadurch erlischt, dass sich der Kunde freischalten lässt oder erstmalig einloggt (LG Bamberg, Az.: 2 HKO 187/11).

Weil diese Art von Vertrag meistens rein über das Internet erfolgt, müssen die Anbieter ihren Kunden auch eine Möglichkeit bieten, den geschlossenen Vertrag auf demselben Weg wieder zu kündigen. Das bestätigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts München, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen eine Partnervermittlung erwirkt hat. Im verhandelten Fall verlangte das Portal eine schriftliche Kündigung mit Usernamen, Kundennummer und Vorgangsnummer. Diese AGB-Klausel schränke die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform ein, so das Urteil (OLG München, Az.: 29 U 857/14).

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