Bei der Arbeit beklaut?

Muss ein Arbeitgeber dafür haften, wenn seinem Mitarbeiter am Arbeitsplatz persönliche Gegenstände entwendet werden? Darüber hatte jetzt ein Gericht zu entscheiden.


Muss ein Arbeitgeber dafür haften, wenn seinem Mitarbeiter am Arbeitsplatz persönliche Gegenstände entwendet werden? Grundsätzlich nicht, urteilt jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm. Im verhandelten Fall hatte ein Krankenhausmitarbeiter gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Der Mann hatte Gegenstände im Wert von etwa 20.000 Euro in seinem Schreibtisch zwischengelagert. Er wollte sie nach eigenen Angaben nach der Arbeit zur Bank bringen, was er dann nicht schaffte. Er verschloss den Schreibtisch und die Tür zum Raum. Einige Tage später war der Schreibtisch gewaltsam geöffnet worden und die Wertsachen waren verschwunden. Die Tür zum Raum wurde mit einem Generalschlüssel geöffnet, der in einem Spind aufbewahrt wurde. Da der Spind ebenfalls aufgebrochen war, klagte der Mann, die Sicherheitsvorkehrungen seinen unzureichend.

Das Landesarbeitsgericht wies darauf hin, ein Arbeitgeber müsse nur zumutbare Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter am Arbeitsplatz bestohlen werden. Das ist aber nur gültig in Bezug auf die Dinge, die ein Arbeitnehmer regelmäßig mit sich führt oder die er für seine Arbeit benötigt, so die Urteilsgrundlage. Andere Dinge, die keinen Bezug zur Arbeit haben, unterliegen grundsätzlich keiner Obhuts- oder Verwahrungspflicht, falls es nicht ausdrücklich anders festgelegt wurde (AZ: 5 Ca 965/15). Der Mann geht also leer aus.

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