Gericht stoppt Mogelpackung

Mehr Schein als Sein - nach diesem Prinzip funktionieren Mogelpackungen. Doch die Verbraucher werden vor zu üppigen Hüllen und vergleichsweise wenig Inhalt per Gesetz geschützt, wie ein aktueller Fall aus Hamburg zeigt.


Mehr Schein als Sein - nach diesem Prinzip funktionieren Mogelpackungen. Doch die Verbraucher werden vor zu üppigen Hüllen und vergleichsweise wenig Inhalt per Gesetz geschützt, wie ein aktueller Fall aus Hamburg zeigt.

Volle 43 Prozent nur Luft und leere Verpackung - mit solch großen Hohlräumen hat Hersteller Beiersdorf versucht, zwei seiner Gesichtscremes an den Mann oder die Frau zu bringen. Bei einem Tiegelchen von nur vier Zentimeter Höhe war die Faltschachtel üppige sieben Zentimeter hoch. Deshalb empfanden es die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg dann auch für unerheblich, dass die tatsächliche Füllmenge auf der Unterseite der Verpackung angegeben war. Und auch die Abbildung des Tiegels in Originalgröße auf der Verpackungsseite verhindert nach Meinung von ARAG-Experten nicht, dass Verbraucher deutlich mehr Inhalt vermuten. Die Richter gingen jedenfalls von einer Täuschung der Verbraucher aus, die Cremes mussten eine neue, kompaktere Verpackung bekommen (OLG Hamburg, Az.: 3 U 20/15).

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