Mietvertrag: Diese Klauseln sind unwirksam

Was unterzeichnet ist, gilt auch? Nicht unbedingt. Denn wenn etwa ein Mietvertrag vom Hausbesitzer vorformulierte, unwirksame Klauseln enthält, muss sich der Mieter in der Regel trotz seiner Unterschrift nicht daran halten.


Was unterzeichnet ist, gilt auch? Nicht unbedingt. Denn wenn etwa ein Mietvertrag vom Hausbesitzer vorformulierte, unwirksame Klauseln enthält, muss sich der Mieter in der Regel trotz seiner Unterschrift nicht daran halten.

Ein klassisches Streitthema ist etwa die Kaution. Unzulässig ist eine Höhe von mehr als drei Monatsmieten oder Klauseln, die die Verzinsungspflicht des Vermieters aufheben oder ihm überlange Rückzahlungsfristen einräumen, so die ARAG-Experten. Eigentlich sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Er kann er sie aber im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen. Unwirksam ist aber beispielsweise ein starrer Fristenplan für die Schönheitsreparaturen.

Ein immer wieder auftauchendes Problem sind auch Rauchverbote. Die sind unwirksam, wenn sie dem Mieter das Rauchen in seiner Wohnung oder auf dem Balkon verbieten. Erstreckt sich das Rauchverbot nur auf Gemeinschaftseinrichtungen wie Treppenhaus, Keller und Dachboden, wird es vor Gericht meist für zulässig gehalten. Auch Kleintiere, also Wellensittiche, Hamster und Zierfische, dürfen trotz des Verbots jeglicher Tierhaltung im Formularmietvertrag sehr wohl in der Wohnung gehalten werden.

Nicht bindend ist auch eine ganze Reihe von Klauseln zu Kleinreparaturen, etwa wenn Kosten-Obergrenzen überschritten werden oder der Mieter zu Zuzahlungen bei teureren Reparaturen verpflichtet wird. Dass Vermieter in regelmäßigen Abständen die Wohnung besichtigen, ist grundsätzlich möglich. Unwirksam ist so eine Klausel im Mietvertrag allerdings, wenn sie die Besichtigung des Vermieters ohne einen bestimmten Anlass zulässt und wenn sie ohne vorherige Terminabsprache erfolgen soll.

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