Betriebliche Weihnachtsfeier: Auf der sicheren Seite

Bei vielen Unternehmen gehört die jährliche Weihnachtsfeier einfach dazu. Da man bei der Arbeit grundsätzlich versichert ist, gilt das im Prinzip auch für die Weihnachtsfeier. Hier gelten aber Bestimmungen.


Bei vielen Unternehmen gehört die jährliche Weihnachtsfeier einfach dazu. Da man bei der Arbeit grundsätzlich versichert ist, gilt das im Prinzip auch für die Weihnachtsfeier. Hier gelten aber Bestimmungen. Solange die betriebliche Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird und diese allen Beschäftigten der Firma oder zumindest einer Abteilung offen steht, gilt auch der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das bezieht sich auch auf den Hin- und Rückweg zum Veranstaltungsort der Feier, so ARAG-Rechtsexperten.

Wenn aber die Gäste fast alle schon den Heimweg angetreten haben und nur noch wenige Anwesende verbleiben, kann das bereits als das offizielle Ende der Feier gewertet werden. Selbst, wenn der Chef persönlich einer der letzten Gäste ist, greift dann der Versicherungsschutz nicht mehr. In diesem Zusammenhang erinnern die Experten auch daran, dass übermäßiger Genuss von Alkohol zum Verlust des Unfallschutzes führen kann. Nämlich dann, wenn die hauptsächliche Unfallursache der starke Alkoholkonsum ist. Es ist also ratsam, nach der Feier ein Taxi zu nehmen oder eine spontane Fahrgemeinschaft zu gründen. Der Heimweg von der betrieblichen Weihnachtsfeier ist zwar versichert, aber nur auf direktem Wege. Werden diese Hinweise beherzigt, kann die betriebliche Weihnachtsfeier ausgelassen genossen werden.

STARTSEITE