Umzug: Wenn der Telefonanschluss auf der Strecke bleibt

Ein Umzug ist in der Regel nichts Außergewöhnliches. Nicht nur die Möbel, sondern auch Telefonverträge werden in die neue Wohnung mitgenommen. Was aber, wenn der Telefonanbieter am neuen Wohnort keinen Anschluss anbieten kann?


Ein Umzug ist in der Regel nichts Außergewöhnliches. Nicht nur die Möbel, sondern auch Telefonverträge werden in die neue Wohnung mitgenommen. Was aber, wenn der Telefonanbieter am neuen Wohnort keinen Anschluss anbieten kann? In diesem Fall haben Verbraucher nach Angaben von ARAG-Experten ein außerordentliches Kündigungsrecht und kommen schneller aus ihrem Telefonvertrag heraus.

Laut Telekommunikationsgesetz (TKG) gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Wer also drei Monate vor seinem Umzug kündigt, muss in der Regel nicht länger für seinen alten Vertrag zahlen. Fristbeginn für die Kündigung ist dabei allerdings nicht der Tag des Umzugs, sondern der Tag, an dem das Kündigungsschreiben den Telefonanbieter erreicht - vorausgesetzt, der Kunde zieht tatsächlich innerhalb der Kündigungsfrist aus.

Dabei verweisen die ARAG-Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein Telefonkunde nach Thailand zog, wo ihm sein alter Anbieter keinen Anschluss zur Verfügung stellen konnte. Der Auswanderer nutzte daraufhin sein außerordentliches Kündigungsrecht und kündigte Anfang Januar. Und obwohl sein Vertrag damit auch nach richterlicher Auffassung Ende April endete, bestand sein Anbieter auf die Gebühr für den Mai. Das unter Vorbehalt gezahlte Geld musste der Anbieter dem Ex-Kunden allerdings zurückzahlen (Amtsgericht Köln, Az.: 142 C 408/15).

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