Illegale Download-Portale sind haftbar

Online-Dienste, die das Hochladen und die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ermöglichen, können dem Urheber gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet sein. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden und einer Klage der GEMA stattgegeben.


Online-Dienste, die das Hochladen und die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ermöglichen, können dem Urheber gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet sein. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden und einer Klage der GEMA stattgegeben.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 22. Juni 2018 (Az.: 308 O 314/16, noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass sich Zugangsdienste, deren Geschäftsmodell auf der illegalen Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken beruht, schadensersatzpflichtig machen können. Im konkreten Fall haftet der Zugangsanbieter Aviteo Ltd. als Täter einer Urheberrechtsverletzung der Verwertungsgesellschaft GEMA auf Schadensersatz. "Das Urteil bedeutet für alle Urheber einen wegweisenden Erfolg", bestätigt Dr. Tobias Holzmüller, Justiziar der GEMA. "Onlinedienste wie UseNeXT sind primär verantwortlich und können sich nicht hinter gesetzlichen Privilegierungen verstecken. Die Richter des LG Hamburg haben mit ihrem Urteil einen wichtigen Präzedenzfall für Schadensersatzansprüche im Bereich der Internetpiraterie geschaffen."

Zugangssoftware von Sharehostern ist in der Regel so konzipiert, dass Inhalte wie Musik oder Filme mit einer speziellen Software gezielt aufgefunden und dann ohne Berechtigung heruntergeladen werden können. Die Richter des Landgerichts Hamburg stellten in ihrer Urteilsverkündung deutlich heraus, dass Dienste, deren Geschäftsmodell auf dem illegalen Download geschützter Werke basiert, den Rechteinhabern gegenüber in der Pflicht stehen.

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