BGH-Urteil zu offenem WLAN lässt Café-Betreiber aufatmen

Die Zeit der Rechtsunsicherheit ist vorbei. Gastronomen, die offenes WLAN anbieten, müssen nicht haften, wenn Gäste das Internet für Rechtsverstöße nutzen.


Die Zeit der Rechtsunsicherheit ist vorbei. Gastronomen, die offenes WLAN anbieten, müssen nicht haften, wenn Gäste das Internet für Rechtsverstöße nutzen. Der Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat jetzt entschieden, dass der WLAN-Anbieter nicht haften muss, wenn Dritte über seinen Internetanschluss das Urheberrecht verletzen.

Mit seinem Urteil bestätigte der BGH die Neufassung des Telemediengesetzes (TMG) aus dem Jahr 2017, mit der die sogenannte "Störerhaftung" abgeschafft ist. Das Gesetz sei auch mit Europarecht vereinbar, sagen die Richter.

In einem Fall aus dem Jahr 2013, den der BGH verhandelt hat, ging es um ein Computerspiel, das unrechtmäßig zum Download angeboten worden war. Der Vermarkter des Spiels "Dead Island" hatte den Mann über dessen Internetanschluss das Spiel angeboten wurde, abgemahnt und Schadensersatz verlangt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Düsseldorf gaben dem klagenden Unternehmen Recht.

Die Bundesrichter bezogen sich aber nun auf das neue TMG und entschieden wiederum zugunsten des WLAN-Anschlussinhabers. Allerdings habe der Beklagte zum Zeitpunkt der Abmahnung einen Rechtsverstoß begangen, weil er seinen Anschluss nicht per Passwort gegen die missbräuchliche Nutzung gesichert hatte. Darum wird er auch nicht von der Begleichung der Abmahnkosten befreit. Die Verurteilung zur Unterlassung, einen offenen WLAN-Hotspot bereitzustellen, hat der Gerichtshof jedoch aufgehoben.

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