Flugpreis muss für alle gelten

Ein vermeintlich besonders günstiger Flugpreis, den letztlich nur wenige Kunden in Anspruch nehmen können, ist irreführend und nicht zulässig. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.


Ein vermeintlich besonders günstiger Flugpreis, den letztlich nur wenige Kunden in Anspruch nehmen können, ist irreführend und nicht zulässig. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), und zwar gegen die Invia Flights Germany GmbH, die das Reiseportal "Ab-in-den Urlaub" betreibt. Dort wurde mit Flugpreisen geworben, die nur bei Zahlung mit einer "fluege.de-Mastercard-Gold" galten. Darin eingerechnet war ein Karten-Rabatt in Höhe der Servicegebühr von 14,99 Euro, die das Unternehmen sonst bei jeder Flugbuchung berechnete. Der vzbv: "Für Kunden, die auf andere Weise zahlten, verteuerte sich der Flugpreis daher um 14,99 Euro. Das erfuhren sie aber erst gegen Ende des Buchungsvorgangs."

So geht es nicht, urteilten jetzt die Richter. Die Methode verstosse gegen die festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen. "Es ist irreführend, wenn Anbieter mit günstigen Flugpreisen locken, die fast niemand bekommt", fasst Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv, das Ergebnis zusammen. Rabatte, die nur wenige Kunden nutzen könnten, dürften im anzugebenden Endpreis nicht berücksichtigt werden. (Az.14 U 754/19, das Urteil von 29.10.2019 ist noch nicht rechtskräftig).

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