Mahngebühren häufig zu hoch

Zahlt man eine Rechnung nicht rechtzeitig, erhält man eine Mahnung. Dabei werden noch keine weiteren Gebühren fällig. Wer darauf nicht reagiert, gerät laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) in Zahlungsverzug. Dann werden auch Mahngebühren als Verzugsschaden fällig. Das Problem: Es gibt dafür keine gesetzliche Grenze.


Zahlt man eine Rechnung nicht rechtzeitig, erhält man eine Mahnung. Dabei werden noch keine weiteren Gebühren fällig. Wer darauf nicht reagiert, gerät laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) in Zahlungsverzug. Dann werden auch Mahngebühren als Verzugsschaden fällig. Das Problem: Es gibt dafür keine gesetzliche Grenze.

Allerdings bewerten viele einzelne Urteile, ab wann Mahngebühren überzogen sind. Laut Rechtsprechung darf ein Gläubiger pauschal "keine Gebühren verlangen, die höher sind als der zu erwartende Schaden". Es können also nur Kosten in Rechnung gestellt werden, die tatsächlich durch die Mahnung anfallen, heißt es bei der ARAG. Mehr als Papier und Portokosten kommen da meist nicht zusammen. Denn allgemeine Verwaltungskosten für Personal oder Computer dürfen Gläubiger nicht berechnen, wenn sie selbst mahnen.

Auch Bearbeitungsgebühren dürfen Gläubiger nicht verlangen, weil es sich dabei ja nicht um eine Bearbeitung im Interesse des Verbrauchers handelt. Wer mehr als ein paar Euro Mahngebühren zahlen soll, sollte dies also genau prüfen.

Teurer wird es für den Schuldner, wenn ein Inkassobüro oder ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Deren Kosten können beim Schuldner eingefordert werden. Und noch ein Hinweis: Wenn in einer Rechnung etwa steht, dass spätestens nach 30 Tagen gezahlt werden muss, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten, gibt es oft keine erste kostenfreie Mahnung. Gleiches gilt, wenn in der Rechnung steht, dass sie 14 Tage nach Erhalt zahlbar ist. "Auch das ist rechtens", so die Assekuranz-Experten.

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