Die Vorschriften bei Isolierung oder Quarantäne

Wer sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hat, muss in Isolierung. Diese Zwangspause ist eine behördlich angeordnete Maßnahme. Und schon der bloße Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus kann dazu führen, dass eine Quarantäne nötig wird. Doch welche Regeln gibt es für die sogenannte 'Absonderung'?


Wer sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hat, muss in Isolierung. Diese Zwangspause ist eine behördlich angeordnete Maßnahme. Und schon der bloße Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus kann dazu führen, dass eine Quarantäne nötig wird. Doch welche Regeln gibt es für die sogenannte "Absonderung"?

Während eine Isolierung immer von der zuständigen Behörde - in der Regel vom Gesundheitsamt - angeordnet wird, kann eine Quarantäne auch freiwillig angetreten werden, so die ARAG Experten: "Die Isolierung kann je nach Schwere der Erkrankung zu Hause oder auch im Krankenhaus erfolgen und gilt für die Menschen, die sich sicher mit dem Coronavirus infiziert haben." Bislang kann die Isolation frühestens nach zehn Tagen aufgehoben werden, wenn Betroffene seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitsanzeichen mehr zeigen.

Eine Quarantäne wird dagegen schon beim bloßen Verdacht auf eine Infektion zeitlich befristet angeordnet, etwa weil Betroffene engen Kontakt zu Infizierten hatten. Sie dauert in der Regel 14 Tage. Ihre Einhaltung wird von den zuständigen Behörden kontrolliert.

Diese Behörden können auch zur Quarantäne zwingen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Infektionsschutzgesetz, Paragraf 30. Wer sich nicht an die Anordnung der Behörde hält, kann sogar durch einen gerichtlichen Beschluss zwangsweise untergebracht werden. Und er muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen.

Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet, die sich nicht in die vorgeschriebene Quarantäne begeben, müssen je nach Bundesland mit einem Bußgeld von 3.000 bis 25.000 Euro rechnen. Wer aufgrund einer angeordneten Quarantäne Verdienstausfälle erleidet, hat in der Regel Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung sind drin. Dabei zahlt zunächst der Arbeitgeber und beantragt dann eine Erstattung bei der anordnenden Behörde.

Müssen Arbeitnehmer nach einem Urlaub in 14-tägige Quarantäne, weil das Reiseziel unerwartet während ihres Aufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird, stehen die Chancen auf Lohnfortzahlung ebenfalls gut, auch wenn es nach Auskunft der ARAG Experten keine geltende Rechtsprechung dazu gibt. Wer hingegen wissentlich in ein Risikogebiet verreist, kann seine Lohnansprüche für die Fehlzeit verlieren.

STARTSEITE