Einzelhandel: Keine Mietminderung wegen Corona

Die staatlich verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Zuge der Corona-Pandemie ist kein Mangel der Mietsache und rechtfertigt keine Mietminderung. Der Mieter kann auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Miete verlangen.


Die staatlich verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Zuge der Corona-Pandemie ist kein Mangel der Mietsache und rechtfertigt keine Mietminderung. Der Mieter kann auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Miete verlangen. So entschied jetzt laut der ARAG Experten das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Der Mieter betreibt in Deutschland Tausende von Textil-Geschäften und wollte wegen der Corona-bedingten Schließung der Frankfurter Filiale im April 2020 die Miete von gut 6.100 Euro für sein Frankfurter Geschäft nicht zahlen. Er war der Ansicht, für die Zeit der Schließung nicht dazu verpflichtet zu sein, heißt es in den Gerichtsakten.

Doch die Richter machten ihm einen Strich durch die Rechnung. Denn: Die Gebrauchsbeschränkungen durch die Schließungs-Anordnung seien nur dann ein Mangel, "wenn sie unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der konkreten Mietsache in Zusammenhang stehen". Alle Maßnahmen, die nur den geschäftlichen Erfolg des Mieters beeinträchtigen würden, seien dagegen dessen alleiniges Risiko.

Der Vermieter muss laut der Richter die Mietsache in einem Zustand zu erhalten, der seinem Mieter die vertraglich vorgesehene Nutzung ermöglicht. Das Verwendungsrisiko trägt dagegen der Mieter allein (Az.: 2-15 O 23/20).

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