Weihnachts-Deko auf dem Prüfstand

Weihnachtsmänner erklimmen Hausfassaden, in den Vorgärten leuchten grasende Rentiere und auf Balkonen funkelt und blinkt es so eindrucksvoll wie in Las Vegas: Auch was die Begrüßung des Christkinds angeht, sind die Geschmäcker verschieden. Doch was an X-Max-Deko ist erlaubt, was geht zu weit?


Weihnachtsmänner erklimmen Hausfassaden, in den Vorgärten leuchten grasende Rentiere und auf Balkonen funkelt und blinkt es so eindrucksvoll wie in Las Vegas: Auch was die Begrüßung des Christkinds angeht, sind die Geschmäcker verschieden. Doch was an X-Max-Deko ist erlaubt, was geht zu weit? Die ARAG Experten klären auf.

Seinen Balkon darf ein Mieter nach seinem Geschmack gestalten. Gegen eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung gibt es also nichts zu sagen. Die Dekoration sollte die Nachbarn aber nicht stören. Sie müssen sich nicht den Schlaf rauben lassen und können etwa verlangen, dass die Beleuchtung um 22 Uhr abgeschaltet wird.

Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus, zum Beispiel den Flur oder das Treppenhaus, grundsätzlich nutzen, entschied der Bundesgerichtshof. Einen Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür muss demnach jeder noch so eingefleischte Weihnachtsmuffel tolerieren. Wenn allzu üppige Dekorationen im ganzen Treppenhaus - egal, ob vor den Festtagen oder zu anderen Jahreszeiten - die übrigen Mieter aber stören, können sie verlangen, diese zu entfernen.

In den eigenen vier Wänden kein Problem, sollte man Weihnachtsduft im Treppenhaus besser nicht sprühen. Das OLG Düsseldorf hat das Einparfümieren eines Treppenhauses verboten und bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 500 Euro angeordnet. Für die Richter war der Duft eine "bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums".

Am ausgestopften Weihnachtsmann, der den Balkon erklimmt, scheiden sich die Geister. "Schlechter Geschmack ist allerdings nicht strafbar und so ist auch der kraxelnde Weihnachtsmann durchaus erlaubt", so die Experten. Selbstverständlich muss jede Art von Außendekoration so angebracht werden, dass auch bei einem Sturm nichts herunterfällt.

Soll der lebensgroße Geschenkebringer auf dem Weg zum Kamin an der Hausfassade hochklettern, sollte aber erst der Vermieter gefragt werden. Muss beispielsweise für die Montage die Fassade angebohrt werden, kann er seine Zustimmung verweigern.

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