So funktioniert das Kinderkrankengeld

Auch wenn Kindergarten oder Schule pandemiebedingt geschlossen bleiben oder Kinder im Distanzunterricht beschult werden, haben gesetzlich versicherte Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld. Und zwar auch dann, wenn der Nachwuchs gar nicht krank ist.


Auch wenn Kindergarten oder Schule pandemiebedingt geschlossen bleiben oder Kinder im Distanzunterricht beschult werden, haben gesetzlich versicherte Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld. Und zwar auch dann, wenn der Nachwuchs gar nicht krank ist.

Das Kinderkrankengeld wird für alle Sprösslinge unter zwölf Jahren gezahlt und beträgt etwa 90 Prozent des monatlichen Nettoverdienstes. Bei Elternpaaren hat jeder Elternteil Anspruch auf 20 bezahlte Krankentage pro Kind, Alleinerziehende können 40 Tage bezahlt daheim bleiben, um den Nachwuchs zu betreuen.

Wegen der Corona-Pandemie wurde die Anzahl der Kinderkrankentage bereits letztes Jahr aufgestockt und - wie in der letzten Corona-Runde beschlossen - für 2021 verlängert. Der Anspruch gilt rückwirkend ab 5. Januar 2021. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei Krankheit des Kindes ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss, bei geschlossener Bildungs- oder Betreuungseinrichtung hingegen eine Bescheinigung der Einrichtung.

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