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wid Groß-Gerau - In der Corona-Krise suchen viele Menschen vergeblich den Notgroschen. pixabay.com

Raus aus der Schuldenfalle

In der Corona-Krise stehen viele Existenzen auf dem Spiel. Und wenn die Schuldenfalle einmal zuschnappt, ist es schwer, wieder auf die Beine zu kommen. Für überschuldete Menschen ist die Verbraucherinsolvenz deshalb oft die einzige Möglichkeit, um irgendwann wieder schuldenfrei zu sein.


In der Corona-Krise stehen viele Existenzen auf dem Spiel. Und wenn die Schuldenfalle einmal zuschnappt, ist es schwer, wieder auf die Beine zu kommen. Für überschuldete Menschen ist die Verbraucherinsolvenz deshalb oft die einzige Möglichkeit, um irgendwann wieder schuldenfrei zu sein. Die ARAG-Experten erläutern, wie das Insolvenzverfahren abläuft und wie es verkürzt werden kann.

Beantragt werden muss die Verbraucherinsolvenz beim zuständigen Gericht. Unterstützung finden Betroffene in der Regel bei den Sozialämtern der Gemeinden, bei Verbraucherzentralen oder bei gemeinnützigen Wohlfahrtsorganisationen wie etwa der Diakonie oder Caritas.

Auch ein Fachanwalt kann Hilfestellung geben. Bundesweit gibt es etwa 1.450 Beratungsstellen. Das Statistische Bundesamt stellt dazu auf seiner Homepage einen Schuldnerberatungs-Atlas bereit, der zeigt, wo die nächste Schuldnerberatungsstelle zu finden ist.

Bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird, versucht der Schuldnerberater nach Durchsicht aller Rechnungen mit den Gläubigern zu einer außergerichtlichen Lösung zu kommen. Dabei wird auch geprüft, ob es pfändbares Einkommen oder Sachwerte gibt.

Wenn alle Lösungsversuche scheitern, wird das Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnen und einen Insolvenzverwalter bestellen. Zudem wird das Verfahren auf einem Portal der Insolvenzgerichte veröffentlicht. Der Insolvenzverwalter, der nach Auskunft der ARAG-Experten auch vom Schuldner bestimmt werden kann, prüft zunächst alle Vermögenswerte und bildet daraus die Insolvenzmasse, die unter den Gläubigern verteilt wird.

Auch der pfändbare Teil des Einkommens muss an die Gläubiger abgegeben werden. Wie viel des Einkommens die Schuldner behalten dürfen, richtet sich nach der Pfändungsfreigrenze, die vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz angepasst wird. Die letzte Erhöhung gab es am 1. Juli 2019.

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