Mobilfunkvertrag: Die Sache mit dem Widerruf

Oft stellt sich ein abgeschlossener Mobilfunkvertrag als Stolperfalle heraus. Man möchte heraus - und kann es nicht. Wurde er nämlich in den Geschäftsräumen des Anbieters abgeschlossen, ist ein Widerruf nicht möglich. Nur ein sogenannte 'Fernabsatzvertrag' kann widerrufen werden. Was genau ist das?


Oft stellt sich ein abgeschlossener Mobilfunkvertrag als Stolperfalle heraus. Man möchte heraus - und kann es nicht. Wurde er nämlich in den Geschäftsräumen des Anbieters abgeschlossen, ist ein Widerruf nicht möglich. Denn nur ein sogenannte "Fernabsatzvertrag" kann widerrufen werden, teilen die ARAG-Experten mit. Dabei handelt es sich um einen Vertrag der fernmündlich über das Internet, per Post, per Telefon oder per Fax geschlossen wurde.

Verbraucher haben grundsätzlich 14 Tage Zeit, solche Fernabsatzverträge zu widerrufen. Die Frist beginnt, sobald er vom Anbieter über die Widerrufsrechte informiert wurde. Hierbei weisen ARAG-Experten jedoch darauf hin, dass es nicht ausreicht, wenn der Anbieter über seine Internetseite informiert. Der Kunde muss in Textform, also per E-Mail oder in zugesandten Unterlagen über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt werden - und zwar umfassend und verständlich. Fehlt diese Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate.

Dabei ist stets der Anbieter in der Beweispflicht, ausreichend informiert zu haben. Ein Mobilfunkvertrag kann selbst dann widerrufen werden, wenn er schon genutzt wurde, also die SIM-Karte eingelegt und sogar schon telefoniert wurde. Diese verbrauchte Leistung muss der Kunde im Falle eines Widerrufs natürlich anteilig zahlen.

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