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wid Groß-Gerau - Man sollte frühzeitig klären, ob Internet- und Telefonanschluss bei einem Umzug zu den vereinbarten Konditionen mitgenommen werden können. Gerd Altmann / pixabay.com

Internet- und Telefonvertrag bei einem Umzug

Ob Single-Wohnung, Wohngemeinschaft oder Paarhaushalt: Wer umzieht, möchte auch am neuen Wohnort Internet und Telefon nutzen. Aber was passiert mit dem Altvertrag bei einem Umzug? Kann er immer mit oder muss er rechtzeitig gekündigt werden? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, was möglich ist und was nicht.


Ob Single-Wohnung, Wohngemeinschaft oder Paarhaushalt: Wer umzieht, möchte auch am neuen Wohnort Internet und Telefon nutzen. Aber was passiert mit dem Altvertrag bei einem Umzug? Kann er immer mit oder muss er rechtzeitig gekündigt werden? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, was möglich ist und was nicht.

"Telefon- und Internetverträge können bei Umzug mitgenommen werden", sagt Kathrin Bartsch, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und ergänzt: "Anbieter müssen die vereinbarte Leistung und Laufzeit auch am neuen Wohnort erfüllen." Ist ihnen dies nicht möglich, kann der Vertrag jedoch vorzeitig gekündigt werden. Beispielsweise, wenn in der neuen Wohnung ausschließlich ein Glasfaseranschluss besteht und DSL nicht mehr angeboten werden kann. In diesen Fällen gilt dann eine Kündigungsfrist von einem Monat.

Ziehen mehrere Personen zusammen, werden bestehende Telefon- und Internetverträge nicht einfach aufgelöst. "Ob erste gemeinsame Wohnung als Pärchen oder Einzug in eine WG: Anbieter sehen hier teilweise kein Sonderkündigungsrecht, sofern sie die vereinbarte Leistung erbringen könnten", kritisiert Bartsch, und fügt hinzu: "Das heißt, selbst wenn der Anschluss etwa durch einen Vertrag einer Mitbewohnerin besetzt ist, wird ein Sonderkündigungsrecht mitunter abgelehnt."

Schlimmstenfalls müssen alle Personen ihren eigenen Vertrag dann weiterzahlen, obwohl tatsächlich nur eine Leistung in Anspruch genommen wird. "Das ist ärgerlich und kann die Freude auf eine gemeinsame Wohnung deutlich trüben", meint die Rechtsexpertin. Sie rät Betroffenen, auf dem Sonderkündigungsrecht zu bestehen und mit dem Anbieter zu sprechen. Da eine Leitung nur einmal genutzt werden könne, sollten Anbieter hier eine Lösung finden. Gegebenenfalls könne man auch eine Sonderkündigung verhandelt oder den Vertrag an Nachmietende übertragen.

Verbraucher sollten ihre Vertragspartner in jedem Fall rechtzeitig über den Umzugstermin informieren und frühzeitig klären, ob der Internet- und Telefonanschluss zu den vereinbarten Konditionen mitgenommen werden kann.

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