img
wid Groß-Gerau - Die Grenze, bis zu der aus dem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden müssen, steigt auf 5.175 Euro im Monat. Bru-nO / pixabay.com

2024 kommt neue Beitragsbemessungsgrenze

Arbeitnehmer mit höherem Einkommen müssen im kommenden Jahr höhere Sozialabgaben zahlen.


Um die soziale Absicherung stabil zu halten, werden jedes Jahr die Bemessungsgrenzen für Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen bedeutet das: Sie müssen im kommenden Jahr höhere Sozialabgaben zahlen. Für 2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung für die neuen Bundesländer um 350 Euro auf 7.450 Euro im Monat.

In den alten Bundesländern liegt sie dann bei 7.550 Euro und damit 250 Euro höher als im Vorjahr. Für Mitglieder der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nach Auskunft der Finanzexperten des Versicherers ARAG in den neuen Bundesländern von derzeit 8.750 Euro auf 9.200 Euro im Monat und in den alten Bundesländern von 8.950 Euro auf 9.300 Euro.

Die Grenze, bis zu der aus dem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden müssen, steigt bundesweit einheitlich auf 5.175 Euro im Monat; 2023 waren es noch 4.987,50 Euro. Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich ab dem 1. Januar 2024 auf monatlich 5.775 Euro (2023: 5.550 Euro). Bis zu dieser Einkommenshöhe müssen sich Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichern. Nur wer darüber verdient, kann die private Krankenversicherung wählen.

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum von Steuerpflichtigen. Bis zu dieser Höhe, die jedes Jahr angehoben wird, müssen Steuerzahler keine Einkommensteuer zahlen. Nach Information der ARAG-Experten beträgt der Grundfreibetrag ab Januar 2024 für Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer 23.208 Euro. Bei Ledigen sind 11.604 Euro befreit.

STARTSEITE