Illegales Hochladen: Die Sache mit der Haftung

Das Hochladen von Musik oder Filmen hat Hochkonjunktur. Dabei ist doch bekannt, dass es eigentlich verboten ist. Wer aber wird in einem solchen Fall zur Rechenschaft gezogen? Da haftet nicht immer automatisch der Inhaber eines Internetanschlusses, wie jetzt ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt.


Das Hochladen von Musik oder Filmen hat Hochkonjunktur. Dabei ist doch bekannt, dass es eigentlich verboten ist. Wer aber wird in einem solchen Fall zur Rechenschaft gezogen? Da haftet nicht immer automatisch der Inhaber eines Internetanschlusses, wie jetzt ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt. So sollte eine Frau 755,80 Euro Abmahnkosten bezahlen, weil über ihren Internetanschluss ein Film hochgeladen worden war. Sie weigerte sich und gab an, zu dem Zeitpunkt seien ihre Nichte aus Australien und deren Lebensgefährte für einige Zeit zu Besuch gewesen. Sie habe ihr das Passwort für den WLAN-Router für den Abruf von E-Mails und zum Skypen überlassen.

Die Vorinstanz sah die Frau gleichwohl in der Haftung, weil sie die Nichte vor der Nutzung des Internets nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies dies nun zurück. Es ist "nicht zumutbar und nicht sozialadäquat", volljährige Gäste, Freunde oder Mitbewohner ohne konkreten Anlass über illegales Filesharing zu belehren oder sie zu überwachen, erklären ARAG-Experten. In weiteren Fällen hatte das Gericht über die Berechnungsmethode für die Höhe von Abmahnkosten zu befinden, die ein Anschlussinhaber für illegales Hochladen von Filmen, Musik oder Computer-Spielen zu zahlen hat.

Dem BGH zufolge ist dafür unter anderem die Gefahr der Nachahmung durch Dritte heranzuziehen: Bei einem erst vor kurzem angelaufenen Blockbuster-Film könnten Abmahnkosten deutlich höher liegen als etwa für einen Kunstfilm, der bereits auf DVD im Handel zu kaufen ist. Den sogenannten "Gegenstandswert" als Berechnungsgrundlage für Schaden und Abmahnkosten setzte der BGH für "durchschnittlich erfolgreiche" Filme auf 10.000 Euro fest (BGH, Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15).

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