Privatnutzung betrieblicher IT bleibt steuerfrei
Für die Privatnutzung betrieblicher Arbeitsmittel muss ein Arbeitnehmer in der Regel Steuern zahlen. Bei der Nutzung von Smartphones oder Tablets geht der Fiskus allerdings leer aus, wenn bestimmte Umstände klar geregelt sind.
Ein geldwerter Vorteil, beispielsweise die Privatnutzung eines Dienstwagens, ist für einen Arbeitnehmer mit monatlichen Belastungen bei der Lohnsteuer verbunden. Anders sieht das bei der Nutzung von Betriebsvermögen im Bereich Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte aus. Hier regelt das Einkommensteuergesetz (EStG) in § 3 Nr. 45, dass die neuen Geräteklassen wie Smartphone und Tablet bei privater Nutzung grundsätzlich nicht steuerlich behandelt werden. Darauf weist das Rechtsportal eRecht24 hin. Darunter fällt auch Software, wenn diese im Betrieb genutzt wird und der Arbeitnehmer das Programm privat verwendet, also Antiviren-Software oder Office-Programme wie Word, Excel oder Powerpoint. Ebenfalls keine Steuern auf einen geldwerten Vorteil zahlen Arbeitnehmer für Dienstleistungen oder Updates.
Die Steuerfreiheit gilt nur für betriebliche Geräte des Arbeitgebers. Smart-TVs, Spielekonsolen, iPods oder MP3-Player fallen nicht darunter. Außerdem darf der Arbeitgeber die private Nutzung nicht ausgeschlossen haben. Keine Steuerfreiheit genießen Geräte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer übereignet hat oder für die er ihm bei der Anschaffung einen Zuschuss leistet. In diesen Fällen lässt sich der damit verbundene geldwerte Vorteil jedoch pauschal mit 25 Prozent besteuern. Beteiligt sich der Arbeitgeber zudem an den Kosten für den Internetzugang und überschreitet dies keine 50 Euro im Monat, dann kann er auch auf diese die Pauschalbesteuerung gestattende Vorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG anwenden, schreibt eRecht24.


