Verjährte Abmahnung wegen Filesharing nicht zahlen
Wer sich bei Tauschbörsen an urheberrechtlich geschützten Daten vergreift, kann auch im Nachhinein kräftig zur Kasse gebeten werden. Doch einige Abmahnanwälte schießen dabei deutlich über das Ziel hinaus.
"Abmahnungen verjähren sowohl bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren als auch in Bezug auf die Schadensersatzforderungen nach drei Jahren", erläutert Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Abmahnungen, die im Jahre 2011 oder noch früher zugestellt wurden, sind daher heute bereits verjährt.
Nach Erfahrung der Verbraucherschützer versuchen jedoch einige Rechtsanwälte und Inkassobüros trotzdem, diese Forderungen durchzusetzen. Wer ein solches Schreiben erhält, sollte deshalb nicht vorschnell bezahlen, sondern sich zunächst rechtlichen Rat einholen. Der Experte empfiehlt, dass Anwender sich nicht durch anderslautende Schreiben verunsichern lassen sollten, die von einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgehen. Oft wird in solchen Schreiben auf eine BGH-Entscheidung vom 15.01.2015 verwiesen, in der es um ungerechtfertigte Bereicherung durch das Zugänglichmachen von Fotografien im Internet ging. "Viele Gründe sprechen dagegen, dass die Entscheidung auf den Fall des Filesharings anwendbar ist", so Hummel.


