Impressum von Online-Shops
Online-Shops sind dazu verpflichtet, in ihrem Impressum präzise Angaben zu ihrem Unternehmen zu machen. Kommen die Händler dieser Pflicht nicht nach, drohen hohe Bußgeldstrafen.
Online-Shops sind dazu verpflichtet, in ihrem Impressum präzise Angaben zu ihrem Unternehmen zu machen. Kommen die Händler dieser Pflicht nicht nach, drohen hohe Bußgeldstrafen. Das Impressum muss auf der Homepage stets leicht erkennbar und erreichbar sein. Es muss von jeder Seite des Shops aus aufrufbar sein und das, ohne dass Besucher dafür wesentliche Zwischenschritte absolvieren müssen. Darüber informiert "Trusted Shops" Legal Consultant Madelaine Pilous.
Weiterhin rät die Expertin, dass Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag im Geschäftsverkehr immer mit Vor- und Zunamen auftreten müssen. Durch Namenszusätze darf nicht der falsche Eindruck entstehen, dass die Firma im Handelsregister eingetragen ist. Der Name darf auch nicht die Größe des Unternehmens verschleiern.
Zum Vertretungsberechtigten müssen klar erkennbare Angaben gemacht werden. "Ansprechpartner" oder "verantwortlich" reichen nicht aus. Auch hier sind Vor- und Zunamen zu benennen. Der Unternehmer muss die Anschrift seiner Niederlassung angeben, dabei hat es sich um eine ladungsfähige Anschrift zu handeln. Ein Postfach ist dazu nicht zulässig.
Die Angabe einer Telefonnummer ist nicht zwingend notwendig, sofern eine alternative Möglichkeit besteht, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Unternehmer ermöglicht. Die angegebene E-Mail-Adresse muss aktiv gepflegt werden, darf also kein "toter Briefkasten" sein.
Ist das jeweilige Unternehmen im Handelsregister eingetragen, müssen die dazugehörigen Angaben im Impressum gemacht werden. Dazu gehören das Registergericht, die Abteilung und die Registernummer. Die Verwendung des Begriffes "Gerichtsstand" ist hier nicht zutreffend und zu vermeiden. Gerichtsstandsvereinbarungen sind gegenüber Verbrauchern regelmäßig unwirksam und abmahngefährdet, warnt die Rechtsexpertin. Wenn vorhanden ist auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
Je nach Situation sind noch weitere Zusatzinformationen notwendig. Etwa wenn eine behördliche Zulassung für die ausgeführte Tätigkeit vorausgesetzt wird, muss über die zuständige Aufsichtsbehörde aufgeklärt werden. Sofern es sich um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handelt, sind nach § 55 RStV Angaben zum Verantwortlichen zu machen, welcher mit Namen und Anschrift zu benennen ist.


