Chatten am Arbeitsplatz

Wer am Arbeitsplatz privat im Netz surft, riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung.


Ohne die ausdrückliche Erlaubnis der privaten Benutzung ist es generell nicht gestattet, am Arbeitsplatz das Internet für private Zwecke zu nutzen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot, insbesondere wenn die Nutzung explizit untersagt ist, kann in der fristlosen Kündigung enden. In einem spezifischen Fall hat sich ein Arbeitnehmer die Freiheit genommen, trotz Verbots über seinen Arbeitsplatz mit seiner Verlobten zu chatten. Das Nachrichtensystem der Firma diente dabei aber eigentlich der Kommunikation mit Kunden.

Als der Arbeitgeber die Protokolle der Anwendung kontrollierte, fiel ihm der Verstoß auf und sprach die Kündigung aus. Dagegen wollte der Gekündigte klagen, jedoch ohne Erfolg. Sein Argument, seine Persönlichkeitsrechte wären verletzt worden, ließ das Gericht nicht gelten. Schließlich hätte es im System gar keine persönlichen Informationen geben dürfen (Az.: 61496/08). Dabei handelt es sich, so ARAG-Experten, um einen Sonderfall. Herkömmliche E-Mail-Accounts unterliegen nämlich, wie Briefe, tatsächlich dem Persönlichkeitsrecht und dürfen vom Arbeitgeber nicht kontrolliert werden. Die Regelung kann aber kurzzeitig ausgehebelt werden, wenn der konkrete Verdacht einer Straftat besteht.

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