Erfolg gegen den Routerzwang
Lange mussten sich Kunden damit begnügen, dass mit dem neuen Internetvertrag auch ein neuer Router ins Haus kam, der vom Provider vorgegeben wurde. Die Routerfreiheit gewinnt für Verbraucher aber immer weiter an Bedeutung und jetzt können auch Bestandskunden aufatmen.
Lange mussten sich Kunden damit begnügen, dass mit dem neuen Internetvertrag auch ein neuer Router ins Haus kam, der vom Provider vorgegeben wurde. Die Routerfreiheit gewinnt für Verbraucher aber immer weiter an Bedeutung und jetzt können auch Bestandskunden aufatmen.
Seit dem 1. August 2016 dürfen Netzbetreiber den Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn der Router bestimmte technische Anforderungen erfüllt, so die Verbraucherzentrale NRW. Der Provider sieht sich daher in der Pflicht, den Kunden die notwendigen Zugangsinformationen mitzuteilen, damit diese ihren eigenen Router nutzen können.
Unklar war, ob die Regelung nun auch für Bestandskunden greift, oder ob nur Neukunden von dieser Wahlfreiheit profitieren. Im Rechtsstreit gegen eine Kommunikationsgesellschaft hat das Landgericht Essen den Verbraucherschützern jetzt Recht gegeben. Auch Bestandskunden hätten ein Recht auf die Herausgabe der erforderlichen Zugangsdaten, so die Richter (Az.: 45 O 56/16).


