Datenschutz bei "Apps auf Rezept" gefordert

Mängel beim Datenschutz und Nutzennachweis sind die wichtigsten Kritikpunkte in der Diskussion um 'Apps auf Rezept'. Die Allgemeine Orts-Krankenkasse AOK zeigt zwar grundsätzlich Zustimmung, mahnt aber Nachbesserungen an.


Mängel beim Datenschutz und Nutzennachweis sind die wichtigsten Kritikpunkte in der Diskussion um "Apps auf Rezept". Die Allgemeine Orts-Krankenkasse AOK zeigt zwar grundsätzlich Zustimmung zur "Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung" (DiGAV), mahnt aber zu Nachbesserungen.

"Wir begrüßen die Möglichkeit, dass die gesetzlichen Krankenkassen künftig digitale Gesundheitsanwendungen mit niedrigem Risiko erstatten können", betont der Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Martin Litsch. Allerdings sehe man erheblichen Änderungsbedarf bei einzelnen Regelungen der Verordnung. Das betreffe vor allem den Nutzen der digitalen Anwendungen, die Patientensicherheit und die Sicherheit der in den Anwendungen gespeicherten Gesundheitsdaten, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) überprüft werden soll.

"Die Verordnung legt zwar Anforderungen zum Datenschutz fest, aber es ist nicht vorgesehen, dass das BfArM die Einhaltung dieser Vorgaben auch überprüft", kritisiert Litsch. Das Bundesinstitut solle seine Entscheidungen alleine auf Basis von Eigenangaben der Hersteller treffen. Außerdem seien bei Verstößen gegen die Datenschutz-Anforderungen keine Sanktionen vorgesehen. "Zuletzt haben Gesundheits-Apps immer wieder durch Datenschutzmängel Schlagzeilen gemacht. Deshalb kann es nicht angehen, dass das BfArM bei diesem Thema als zahnloser Tiger agiert."

Der AOK-Bundesverband fordert, dass das Institut eine Prüfverantwortung für die Einhaltung der Datenschutz-Regelungen erhält. "Dann könnte es unabhängig überprüfen, dass wirklich keine Daten an Dritte abfließen", so Litsch. Zudem müsse die Verordnung durch Regelungen ergänzt werden, nach denen alle Möglichkeiten der Daten-Minimierung ausgeschöpft werden: "Es besteht ja in der Regel keine Notwendigkeit, dem Anbieter die Identität des Nutzers offenzulegen." Die Übermittlung von Personendaten an die Hersteller und Plattform-Betreiber solle nach Möglichkeit vermieden werden.

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