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wid Groß-Gerau - Wer mit dem Ausfüllen der Formulare überfordert ist, kann einen Steuerberater damit beauftragen. pixabay.com

Das sollten Sie bei der Steuererklärung beachten

Steuerberater im Stress: Denn sie haben alle Hände voll damit zu tun, die Hilfsanträge für Corona-geschädigte Unternehmen und Selbstständige zu stellen. Um ihnen für diese Aufgabe mehr Zeit einzuräumen, wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 von Ende Februar 2021 auf Ende August 2021 verlängert.


Steuerberater im Stress: Denn sie haben alle Hände voll damit zu tun, die Hilfsanträge für Corona-geschädigte Unternehmen und Selbstständige zu stellen. Um ihnen für diese Aufgabe mehr Zeit einzuräumen, wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 von Ende Februar 2021 auf Ende August 2021 verlängert. Für Steuerzahler, die keinen Steuerberater beauftragt haben, bleibt es bei der Abgabefrist vom 31. Juli des Folgejahres.

Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug und/oder Vorauszahlungen während des Jahres von einigen Steuerzahlern zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Deshalb müssen Arbeitnehmer nach Auskunft der ARAG-Experten unter anderem eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren oder unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten; etwa Honorare, Renten oder Mieten.

Werden berufstätige Ehepartner zusammen veranlagt und wird einer der beiden Partner nach Steuerklasse V oder VI besteuert oder wurde mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt, ist ebenfalls eine Steuererklärung fällig. Ebenso, wenn Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen wurden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.

Der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist der 31. Juli des Folgejahres. Die Erklärung für 2020 muss also Ende Juli 2021 auf dem Tisch des Finanzbeamten liegen. Wer diesen Termin verpasst, kann einen Steuerberater beauftragen. So verlängert sich die Frist automatisch auf den 28. oder 29. Februar des übernächsten Jahres.

Für die Steuererklärung 2020 wäre das also Ende Februar 2022. Allerdings kann das Finanzamt ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangen. Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten sieben Monaten des Jahres zu erledigen. Diese Regelung gilt laut ARAG-Experten auch, wenn man seine Steuerunterlagen von einem Lohnsteuerhilfeverein bearbeiten und einreichen lässt.

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