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wid Groß-Gerau - Auch online abgeschlossene Verträge können per Post gekündigt werden. BruNo / pixabay.com

Online-Vertrag: Kündigung auch per Post

Ein Hoch auf den guten alten Brief: Firmen können ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie bei Online-Verträgen ausschließlich auf elektronischem Weg kommunizieren dürfen. Denn vor Gericht hat diese Klausel keinen Bestand.


Ein Hoch auf den guten alten Brief: Firmen können ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie bei Online-Verträgen ausschließlich auf elektronischem Weg kommunizieren dürfen. Denn vor Gericht hat diese Klausel keinen Bestand.

So hat das Landgericht Hamburg auf eine entsprechende Klage der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Energieversorger Lichtblick entschieden. Es sei unzulässig, eine Kündigung oder einen Widerruf des Vertrags per Brief auszuschließen. "Kein Kunde sollte diskriminiert werden, weil er am bewährten Brief bei einer Kündigung festhält. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist deswegen gut und wichtig. Es ist schön, wenn Verbraucher mit Firmen per Mail oder Chat kommunizieren können", sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. Gerade bei einer Kündigung sollten Verbraucher aber die Wahlfreiheit haben, wie sie das dem Unternehmen mitteilen wollen.

Kunden konnten Gaslieferverträge bei Lichtblick auch telefonisch unter Angabe einer E-Mail-Adresse abschließen. Die Bestätigung erhielten sie nach der Verifizierung ihrer E-Mail im Kundenportal. Die Vertragsbedingungen enthielten die Klausel: "Diese Lieferverträge sind reine Online-Verträge, d.h. die Kommunikation erfolgt ausschließlich auf elektronischen Kommunikationswegen."

Der vzbv hatte diese Einschränkung als unzulässig kritisiert. Sie schließe zum Beispiel aus, dass Kunden per Einschreiben mit Rückschein kündigen, um den Zugang sicher nachweisen zu können.

Die Richter gaben der Unterlassungsklage statt. Der Wortlaut der Klausel schließe jede andere als eine elektronische Kommunikation mit dem Unternehmen aus. Nach der gesetzlichen Regelung dürften Kunden aber auch mit einem einfachen Brief oder mit einem Einschreiben kündigen und andere Erklärungen abgeben. Die Klausel lasse einen durchschnittlichen Vertragspartner völlig darüber im Unklaren, wie und in welcher Form er eine wirksame Kündigungserklärung abgeben könne.

Als unwirksam erklärte das Gericht auch eine Klausel, nach der Lichtblick seinen Kunden Kosten für Briefe "verursachergerecht" in Rechnung stellen kann, wenn sie sich noch nicht auf dem Kundenportal registriert haben oder dem Unternehmen eine elektronische Kommunikation aus "vom Kunden zu vertretenden Gründen" nicht möglich ist.

Die Kosten für die Briefpost seien in keiner Weise präzisiert, monierten die Richter. Es sei nicht einmal erkennbar, ob neben dem Porto weitere Kosten für Material oder Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden sollen. Die Kosten könnten dadurch unangemessen hoch ausfallen.

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