Wem gehört das Fallobst?

Sport-Fans wissen bei dem Namen 'Fallobst' sofort Bescheid. Klar: Damit sind Boxer gemeint, die sich im Ring nicht allzu lange auf den Beinen halten und schnell K.O. gehen. Doch es gibt im richtigen Leben halt auch Obst, das von Bäumen fällt. Und leider nicht immer dort hin, wo es eigentlich hingehört. Was aber passiert mit diesem Fallobst? Wem gehört das überhaupt?


Sport-Fans wissen bei dem Namen "Fallobst" sofort Bescheid. Klar: Damit sind Boxer gemeint, die sich im Ring nicht allzu lange auf den Beinen halten und schnell K.O. gehen. Doch es gibt im richtigen Leben halt auch Obst, das von Bäumen fällt. Und leider nicht immer dort hin, wo es eigentlich hingehört. Was aber passiert mit diesem Fallobst? Wem gehört das überhaupt?

Diese Frage ist gerade im Spätsommer brandaktuell. Dann nämlich ist Erntezeit. Um das Schicksal von Fallobst kümmert sich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 911. Obst, das von überhängenden Zweigen direkt in Nachbars Garten fällt oder wegen der Hanglage eines steilen Grundstücks dorthin rollt (so genannter Überfall oder Hinüberfall), gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem es gelandet ist. ARAG-Experten warnen aber: Er darf nicht nachhelfen, dass das fremde Obst bei ihm landet und keine überhängenden Früchte abpflücken. Auch schütteln darf er den Baum nicht, damit sie abfallen.

Wer sich nicht daran hält, muss die Ernte herausgeben. Umgekehrt darf der Baumeigentümer sein Obst zwar pflücken, dabei aber nicht das Grundstück des Nachbarn betreten. Obst, das auf öffentliche Wege fällt, gehört allerdings nicht der Gemeinde, sondern steht weiterhin dem Eigentümer des Baumes zu.

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