Fluggast-Recht beim Streik

Die Beschäftigten der Flugbranche sind wieder in Streik-Laune. Laut Flughafenverband ADV fielen in Deutschland rund 2.340 Flüge aus, knapp 300.000 Passagiere waren betroffen.


Die Beschäftigten der Flugbranche sind wieder in Streik-Laune. Laut Flughafenverband ADV fielen in Deutschland rund 2.340 Flüge aus, knapp 300.000 Passagiere waren betroffen. Streik ist grundsätzlich ein sogenannter "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (EU), wenn es sich - wie in diesem Fall - nicht um einen Streik der Airline-Mitarbeiter handelt. Bei einem gebuchten Flug gibt es in dann von der Airline keine Entschädigungszahlungen.

Doch es gibt trotzdem einige Rechte, die betroffene Fluggäste einfordern sollten. Bei internationalen Flügen muss die Airline versuchen, einen anderen Flug zum gebuchten Zielort zu beschaffen. Das kann bedeuten, dass Passagiere auch einen Umweg und Zwischenstopp in Kauf nehmen müssen. Gäste müssen dabei auch auf andere Fluggesellschaften umgebucht werden, sofern dort noch Plätze frei sind.

Vom Streik betroffene Gäste von innerdeutschen Flügen werden auf Züge der Deutschen Bahn umsteigen können. Rechtsexperten des Versicherungsunternehmens ARAG weisen darauf hin, dass für Fernzüge Gutscheine der Fluggesellschaft ("Good für Train") oder ein reguläres DB-Ticket erforderlich sind. Zudem sei es sinnvoll, einen Sitz zu reservieren, da bei Arbeitsniederlegungen im Luftverkehr eine hohe Auslastung der Züge zu erwarten ist.

Wer eine Pauschalreise mit Flug und Hotel gebucht hat, kann bei einer längeren Verspätung seines Abflugs unter Umständen auch eine Minderung des gezahlten Reisepreises beim Veranstalter geltend machen. In der Regel gilt hier: Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann der Tagesreisepreis für jede weitere Stunde um fünf Prozent gemindert werden. Storniert werden kann die Reise sogar, wenn sie sich durch den Streik erheblich verkürzt, was zum Beispiel bei Kurzurlauben der Fall sein kann.

Fallen Flüge aus, bieten Airlines in der Regel Ersatzbeförderungen an. Wenn es keine entsprechenden Angebote seitens der Airline gibt, raten die Experten Betroffenen, die Airline schriftlich um eine alternative Reisemöglichkeit innerhalb der nächsten drei Stunden zu bitten und anzukündigen, dass man sich ansonsten selbstständig um die Weiterreise kümmert und anfallende Kosten, wie etwa für Mietwagen, Übernachtung oder neuen Flug, in Rechnung stellt. Fallen Zusatzkosten an, müssen unbedingt alle Rechnungen und Belege aufbewahrt und bei der Airline eingereicht werden.

Fluggastrechte bei Verspätungen oder Annullierungen können laut Auskunft der ARAG-Experten noch bis zu drei Jahre später geltend gemacht werden. Um diese Rechte gegenüber der Fluggesellschaft durchzusetzen, ist der Gang zum Anwalt oder zu einer öffentlichen Schlichtungsstelle möglich.

Daneben gibt es Dienstleister wie beispielsweise flightright, EUclaim oder Fairplane. Diese vertreten Verbraucher gegenüber den Airlines - und falls die Klage scheitert, tragen sie die Kosten für das Verfahren. Allerdings ist hier nicht alles Gold was glänzt: Zum einen übernehmen Inkassounternehmen oft nur Erfolg versprechende Fälle an. Zum anderen lassen sie sich im Erfolgsfall ihre Dienste gut bezahlen - mit Provisionen bis zu 30 Prozent der ausgezahlten Entschädigung.

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