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wid Groß-Gerau - Für viele Menschen ist das eigene Zuhause zum Arbeitsplatz geworden. pixabay.com

Unfall im Home-Office: Wer haftet eigentlich?

In der Corona-Krise sind die eigenen vier Wände für viele Menschen zum Arbeitsplatz geworden. Was aber, wenn im Zuhause während der Arbeit ein Unfall passiert? Die ARAG-Experten erklären, welche Versicherung greift und wo sich ein zusätzlicher Schutz lohnt.


In der Corona-Krise sind die eigenen vier Wände für viele Menschen zum Arbeitsplatz geworden. Was aber, wenn im Zuhause während der Arbeit ein Unfall passiert? Die ARAG-Experten erklären, welche Versicherung greift und wo sich ein zusätzlicher Schutz lohnt.

Grundsätzlich sind Unfälle, die im Home-Office passieren, nur durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, wenn die Tätigkeit direkt in Verbindung mit der Arbeit steht. So ist die Fahrt vom Home-Office beispielsweise zu einer externen Besprechung genauso versichert, wie der Weg innerhalb der Wohnung zum Arbeitsplatz - egal, ob dies der Küchentisch oder ein separates Arbeitszimmer ist.

Sogar ein Wegeunfall kann zu Hause versichert sein. In einem konkreten Fall stürzte eine Frau zu Hause auf einer Treppe, während sie mit ihrem Chef dienstlich telefonierte. Da sie während des Telefonats sogar Laptop und Unterlagen bei sich trug, werteten die Richter den Unfall eindeutig als innerhäuslichen Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung einspringen musste (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 28/17).

Wer im Home-Office auf Toilette geht, ist bei einem Unfall dagegen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. In einem konkreten Fall war ein Mann auf dem Rückweg vom heimischen WC an den Arbeitsplatz gestürzt. Er wollte dies als Arbeitsunfall geltend machen, scheiterte aber vor Gericht (Sozialgericht München Az.: S 40 U 227/18).

Wer sich während der Arbeit im Home-Office beispielsweise aus seiner Küche ein Glas Wasser holt und dabei ausrutscht und verletzt, ist ebenfalls nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Denn ein Getränk zu holen, ist reine Privatsache (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 2/15 R). Hier schützt nur eine private Unfallversicherung.

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