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wid Groß-Gerau - Ein "Ghostwriter" verfasst gegen Bezahlung einen Text im Namen einer anderen Person. pixabay.com

Wenn "Geister" in die Tasten hauen

Rein rechtlich zählt 'Ghostwriting' als legale Dienstleistung, bei der ein Werkvertrag zustande kommt. Das Phänomen ist in der Gesellschaft weit verbreitet: So lassen nicht wenige Prominente ihre Reden von anderen verfassen. Problematisch wird es hingegen an der Hochschule.


Es gibt sie noch, die Geister, die sich als Schriftsteller versuchen. "Ghostwriting" nennt sich das. Dabei verfasst ein Autor gegen Bezahlung einen Text im Namen einer anderen Person.

Der Auftraggeber wird der Öffentlichkeit als Autor präsentiert, obwohl dessen Beteiligung am Text meistens (sehr) gering ist. Der Dienstleister überträgt alle Nutzungsrechte auf seinen Kunden und verzichtet auf sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche.

Rein rechtlich zählt "Ghostwriting" als legale Dienstleistung, bei der ein Werkvertrag zustande kommt (Paragraph 631 BGB). Das Phänomen ist in der Gesellschaft weit verbreitet: So lassen nicht wenige Prominente ihre Reden von anderen verfassen. Problematisch wird es hingegen an der Hochschule, wie die ARAG-Experten berichten.

Wenn Studenten sich aus Angst vor einer Haus- oder Abschlussarbeit drücken oder einfach nicht weiterkommen, gehen einige auf einen "Ghostwriter" zu. Thema umschreiben, Angebot einholen, fertige Hausarbeit im Postfach. Billig ist das nicht: Durchschnittspreise von 50 Euro pro Seite oder mehr sind üblich.

Obwohl am Werkvertrag zwischen "Ghostwriter" und Student laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt rechtlich nichts zu beanstanden ist (Az.: 11 U 51/08), könnte es für den Studenten nach der Abgabe der Arbeit eng werden.

Die Prüfungsordnungen der Hochschulen sehen explizit vor, dass Haus- und Abschlussarbeiten ohne fremde Mitwirkung angefertigt werden müssen. Sollte der Schwindel auffliegen, können Hochschulen den Studenten durchfallen lassen oder sogar exmatrikulieren.

Der Betrug kann sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In der Eidesstattlichen Erklärung zur Arbeit muss der Student bestätigen, dass er die Arbeit eigenständig und ohne Hilfe Dritter angefertigt hat. Sollte dem trotz unterschriebener Erklärung doch nicht so sein, macht er sich wegen falscher Versicherung an Eides statt (Paragraph 156 StGB) strafbar. Das kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren nach sich ziehen.

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