Heuschnupfen-Mittel steuerlich absetzbar
Tropfende Nase, juckende Augen, Müdigkeit: Die Natur blüht auf, und Heuschnupfen ist jetzt der Klassiker unter den Allergien. Wenn der Arzt etwas dagegen verschreibt und die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, können diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden.
Tropfende Nase, juckende Augen, Müdigkeit: Die Natur blüht auf, und Heuschnupfen ist jetzt der Klassiker unter den Allergien. Wenn der Arzt etwas dagegen verschreibt und die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, können diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden.
Laut Statista leiden mehr als 34 Prozent der Frauen und etwa 27 Prozent der Männer in Deutschland unter einer Allergie (Stand 2023). Dazu kommen zahlreiche Kinder und Jugendliche, bei denen neben Neurodermitis vor allem Heuschnupfen zu den häufigsten allergischen Erkrankungen zählt.
Es gibt Medikamente und Therapien, mit denen sich die allergischen Beschwerden zumindest reduzieren lassen. Diese reichen vom Nasenspray über Augentropfen und Tabletten bis hin zu einer Desensibilisierung beziehungsweise Hyposensibilisierung. Aber Krankenkassen übernehmen nicht alle Kosten für Medikamente oder Behandlungen, die von Ärzten zur Linderung von Allergien verordnet werden.
Die Kosten für alles, was der Arzt oder der Heilpraktiker verordnet und was nicht von der Krankenkasse übernommen wird, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. "Man spricht dabei von Krankheitskosten oder Gesundheitskosten", erläutert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Dazu würden auch Ausgaben für Antiallergika beziehungsweise Antihistaminika, also beispielsweise für Mittel gegen Heuschnupfen zählen.
Unter anderem für Krankheitskosten gibt es in der Steuererklärung die "Anlage Außergewöhnliche Belastungen". Aber Achtung: "Das Finanzamt akzeptiert dabei nur Kosten für verordnete Medikamente oder Behandlungen, die für die Heilung einer Krankheit oder für die Linderung der Folgen einer Krankheit entstehen",warnt die VLH. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung könnten nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Weitere Einschränkung: "Das Finanzamt errechnet zunächst eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung", betont die VLH. Dazu würden die gesamten Einkünfte, der Familienstand und die Anzahl der Kinder berücksichtigt. Werde die Grenze beispielsweise mit den Krankheitskosten überschritten, wirke sich der übersteigende Betrag als außergewöhnliche Belastung steuermindernd aus. Und auch Fahrtkosten für den Weg in die Arztpraxis oder die Apotheke könnten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eingetragen werden.